NutriLock™ ist ab sofort verordnungsfähig!

NutriLock™ ist ab sofort, gemäß der in der Anlage V zu findenten Vorgaben, verordnungsfähig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die infektion vorbeugende Katheter-Locklösung in die Erstattung gebracht. Sprechen Sie Ihren Arzt oder Versorger auf die Möglichkeit der Veordnung und Erstattung an. NutriLock™ ist für Patienten geeignet, die einen Port oder ein auf Silikon-oder Polyurethankathetern basierendes vaskuläres Zugangssystem für die parenterale Ernährung und Medikation verwenden. NutriLock™ enthält den Wirkstoff Taurolidin, welcher eine breite antimikrobielle Wirksamkeit gegen gram-positive und gram-negative Bakterien (inkl. resistente Stämme wie MRSA) und Pilze (z.B. Candida) aufweist. NutriLock™ soll als Katheterverschlusslösung verwendet werden, um die Durchgängigkeit des Gefäßzugangs aufrechtzuerhalten.

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Medizinprodukte in der Arzneimittelversorgung

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Der G-BA hat jedoch die gesetzliche Aufgabe, in der Arzneimittel-Richtlinie festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte ausnahmsweise wie Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden können.

Der G-BA hat zunächst in der Arzneimittel-Richtlinie genauer festgelegt, wann ein Medizinprodukt medizinisch notwendig ist und in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden kann. Dies ist der Fall, wenn

– es entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 28 geeignet ist,

– eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht,

der diagnostische oder “therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht” und

eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.
Die bisher vom G-BA als verordnungsfähig eingestuften Medizinprodukte finden sich in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss www.g-ba.de